Neue Abschreibungsregeln für Software und Computer
In einem am 26. Februar 2021 veröffentlichten Schreiben (DOK 2021/0231247) des Bundesfinanzministeriums (BMF) erläutert die Finanzverwaltung ihre Position zur Nutzungsdauer von Hard- und Software. Fachleute gehen davon aus, dass rückwirkend ab 1. Januar 2021 Investitionen in Software im Jahr 2021 vollständig abgeschrieben werden können. Das umfasst auch ERP-Programme, die eine deutlich längere Nutzungsdauer haben.
Mit der Digital-AfA trägt die Finanzverwaltung der tatsächlich immer kürzeren Nutzungsdauer von Hard- und Software ebenso Rechnung, wie der Notwendigkeit einer tiefergehenden Digitalisierung. Das BMF führt aus, dass für die materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann.
Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebooks und Tablet-PC’s, mobile Thin-Clients, Desktop-Thin-Clients, stationäre und mobile Workstations, Dockingstations, und externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte, externe Netz- und Peripheriegeräte. Unter Peripheriegeräten sind alle Geräte, die nach dem EVA-Prinzip (Eingabe – Verarbeitung – Ausgabe) von Daten genutzt werden, zu verstehen.
EPR-Programme sind dabei
Unter die Regelung fallen auch die nicht-technischen Anwendungsprogramme zur Datenverarbeitung. Das umfasst auch „auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung“.
In Kombination mit Förderungs- und Digitalisierungsprogrammen erhalten mittelständische Fertigungsbetriebe so eine günstige Gelegenheit, mit moderner Software erfolgsbestimmende Vorteile wie Flexibilität, Schnelligkeit, Informationssicherheit und Effizienz zu verbessern.